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Denkmalschutz-AfA

Durch die Sanierung einer denkmalgeschützten Immobilie ergeben sich für Eigentümer  attraktive Abschreibungsmöglichkeiten. Entsprechend der Denkmalschutz-AfA, die im Einkommensteuergesetz, Paragraf 7 h und i verankert ist, sind die Sanierungskosten innerhalb von 12 Jahren zu 100 Prozent absetzbar. Das heißt: Im 1. – 8. Jahr: 9 Prozent jährlich und im 9. – 12. Jahr: 7 Prozent jährlich. Zusätzlich kann der Altbauanteil linear abgeschrieben werden: Bei Gebäuden, die vor dem 31.12.1924 gebaut wurden, liegt der AfA-Satz bei 2,5 Prozent. Für Gebäude, die nach dem 31.12.1924 errichtet wurden, wird ein AfA-Satz von 2 Prozent zu Grunde gelegt. Damit profitieren Sie bei der Denkmalschutz-AfA über viele Jahre von Steuervorteilen.

Haben Sie Fragen zu Ihren Abschreibungsmöglichkeiten? Für weitere Informationen zur Denkmalschutz-Afa stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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